Der Bundestag hat den Weg für die von der Bundesregierung geplante Neuregelung der sogenannten Optionspflicht im Staatsangehörigkeitsrecht frei gemacht. In namentlicher Abstimmung votierten 463 Parlamentarier am Donnerstag, 3. Juli 2014, für den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/1312) in der Ausschussfassung (18/1955). Am 20.12.2014 ist das Gesetz in Kraft getreten.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann jeder, der in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, zwei Staatsangehörigkeiten besitzen?
Nicht jedes Kind ausländischer Eltern, das in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, kann automatisch zwei Pässe haben. Die Neuregelung gilt nur für diejenigen, die ab dem Jahr 2000 in Deutschland geboren wurden und schon mit der Geburt neben dem ausländischen Pass ihrer Eltern auch den deutschen Pass bekommen haben. Auch diejenigen, die zwischen 1990 und 2000 in Deutschland geboren wurden und auf Antrag im Jahr 2000 nach der Übergangsregelung (§ 40b StAG) eingebürgert wurden, können zwei Pässe haben, wenn sie in Deutschland aufgewachsen sind oder als weitere Staatsangehörigkeit die eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzen. Alle anderen können nur in Ausnahmefällen – wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit unmöglich oder unzumutbar ist – zwei Pässe haben. Kinder, die einen deutschen und einen ausländischen Elternteil haben können ohnehin die Staatsangehörigkeiten behalten, die sie durch ihre Abstammung von den Eltern erworben haben. Daran ändert sich nichts.
Wer bekommt nach dem neuen Gesetz den „Doppelpass“?
Kinder ausländischer Eltern, die schon seit der Geburt (oder durch Einbürgerung nach § 40b StAG) zwei Pässe haben, können jetzt beide Pässe behalten, wenn sie bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt haben:
- die Person muss mindestens acht Jahre lang in Deutschland gelebt oder
- mindestens sechs Jahre lang in Deutschland eine Schule besucht haben, oder
- über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine hier abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.
Einen Doppelpass bekommt auch, wer als weitere Staatsangehörigkeit lediglich die eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzt.
In Einzelfällen dürfen auch beide Staatsangehörigkeiten behalten werden, wenn ein vergleichbar enger Bezug zu Deutschland vorliegt und die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde. Dies schließt auch Fälle ein, bei denen die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund der dortigen gesetzlichen Regelung nicht möglich ist.
Kinder, die einen deutschen und einen ausländischen Elternteil haben, können ohnehin die Staatsangehörigkeiten behalten, die sie durch ihre Abstammung von den Eltern erworben haben. Daran ändert sich nichts.
Was muss ich tun, wenn ich beide Pässe behalten will?
Wenn Sie nach der bisherigen Regelung optionspflichtig sind, sich nach der neuen Regelung aber nicht mehr für einen Pass entscheiden müssen, brauchen Sie im Grunde nichts zu unternehmen. Die zuständige Behörde wird von sich aus prüfen, ob Sie sich acht Jahre lang gewöhnlich in Deutschland aufgehalten haben. Nur wenn die Behörde dies nicht anhand der verfügbaren Meldedaten zweifelsfrei feststellen kann, wird sie Sie bitten nachzuweisen, dass Sie in Deutschland aufgewachsen sind(beispielsweise durch Schulbescheinigungen oder durch ein Schul- oder Berufsabschlusszeugnis.)
Wenn Sie nachweisen können, dass Sie acht Jahre in Deutschland gelebt haben, sechs Jahre lang eine Schule in Deutschland besucht oder einen Schul- oder Berufsausbildungsabschluss erworben haben, können Sie sich auch vorzeitig an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde wenden und sie bitten, festzustellen, dass für Sie die Optionspflicht entfällt. Nur wenn Sie nicht in Deutschland aufgewachsen sind oder dies nicht nachweisen können, sollten Sie vorsorglich (spätestens aber bis ein Jahr nachdem Sie auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind) einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob Sie beide Staatsangehörigkeiten behalten können.
Was genau bedeutet nach dem Gesetz „in Deutschland aufgewachsen“?
Nach dem neuen Gesetz ist in Deutschland aufgewachsen, wer bis zum 21. Geburtstag
- sich acht Jahre in Deutschland aufgehalten hat,
- sechs Jahre hier eine Schule besucht hat, oder
- eine Schule bzw. Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen hat.
Es ist bereits ausreichend, wenn ein mögliches Kriterium für das „Aufwachsen in Deutschland“ erfüllt ist.
Als in Deutschland aufgewachsen gilt auch, wer zwar keines der genannten Kriterien vollständig erfüllt, aber einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland aufweist (Härtefallklausel). Genauere Informationen darüber, was unter der Härtefallklausel zu verstehen ist, kann dir die für dich zuständige örtliche Staatsangehörigkeitsbehörde geben.
Entstehen für mich Kosten, wenn ich beide Pässe behalten will?
Wenn die Neuregelung für Sie gilt – Sie sich also nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen –, entstehen für Sie dadurch grundsätzlich keine Kosten.
Wegen der bisherigen Optionsregelung musste ich mich bereits für einen Pass entscheiden – kann ich den zweiten Pass wiedererlangen?
Wenn Sie sich in Folge der Optionspflicht für die deutsche oder ausländische Staatsangehörigkeit entschieden und bereits eine der beiden Staatsangehörigkeiten aufgegeben haben, sollten Sie sich an die zuständige örtliche Einbürgerungsbehörde wenden. Dort erfahren Sie, ob und wie Sie die jeweils aufgegebene Staatsangehörigkeit wiedererlangen können.
Ich bin schon 22 Jahre alt, muss ich nach der neuen Regelung noch etwas unternehmen?
Wenn Sie am 20. Dezember 2014 bereits 22 Jahre alt sind und Ihr Optionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, müssen Sie nichts Weiteres unternehmen. Denn nach der neuen Regelung kann für Sie die Optionspflicht unter anderem nur dann entstehen, wenn Sie bis zum 22. Geburtstag ein Hinweisschreiben über deine Optionspflicht von der Behörde erhalten haben. Wenn Sie nach der bisherigen Regelung bereits ein behördliches Hinweisschreiben erhalten haben, so ist dieses Hinweisschreiben mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes nun gegenstandslos.
Sollten Sie trotzdem noch Zweifel und weitere Fragen haben, können Sie sich an Ihre zuständige örtliche Einbürgerungsbehörde wenden.
Quelle: Ein Leben.Zwei Pässe.
Projektumsetzung
Coburg Stadt und Land aktiv GmbH
Lauterer Straße 60, 96450 Coburg
in Zusammenarbeit mit Kanat Akin
(Jugendbeauftragter des Landkreises Coburg)
Förderung
Gefördert durch die Partnerschaften für Demokratie Coburg Stadt und Land aus Mitteln des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.