Voraussetzungen
Allgemein
Wenn Sie langjährig und dauerhaft in Deutschland leben, können Sie sich einbürgern lassen. Für die Einbürgerung ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Ab dem 16. Geburtstag können Sie diesen Antrag selbst stellen. Sind Sie noch keine 16 Jahre alt, müssen Ihre gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen. Das sind in der Regel die Eltern.
Die rechtlichen Grundlagen der Einbürgerung sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt.
Die besonderen Voraussetzungen der verschiedenen Einbürgerungsmöglichkeiten finden Sie nachfolgend:
- Einbürgerung mit Einbürgerungsanspruch – Anspruchseinbürgerung
- Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehegatten oder minderjährige Kinder mit eingebürgert werden – Miteinbürgerung
- Einbürgerung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners eines Deutschen – Regelanspruch
- Einbürgerung von Ausländern ohne Einbürgerungsanspruch – Ermessenseinbürgerung
Hinweis: Das Einbürgerungsrecht ist so komplex, dass hier nur die Grundzüge dargestellt werden können. Darüber hinaus ist es grundsätzlich notwendig, dass Sie sich durch die für Ihren Wohnort zuständige Einbürgerungsbehörde beraten lassen.
Anspruchseinbürgerung
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie halten sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig und gewöhnlich (auf Dauer ausgerichtet) in Deutschland auf.
Sie erfüllen diese Voraussetzung, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Frist verkürzt sich auf sieben Jahre, wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Dies müssen Sie mit einer Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nachweisen.
Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden. Das kann der Fall sein, wenn Sie besonders gute Deutschkenntnisse haben und sich schon länger ehrenamtlich bei einem gemeinnützigen Verein engagiert haben.
- Sie haben ein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht.
In Betracht kommen hier zum Beispiel
- Personen mit einer Niederlassungserlaubnis,
- Unionsbürger sowie Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner,
- türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie deren Familienangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der Europäischen Union mit der Türkei haben,
- Inhaber der Blauen Karte EU.
Der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung genügt nur, wenn diese zu einem Zweck erteilt wurde, der grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen kann.
Nicht ausreichend ist es, wenn Sie zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt beispielsweise für ein Studium oder aus humanitären Gründen haben, oder Sie nur eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen.
- Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. …
Sie müssen sich zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland bekennen. Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
Durch das Grundgesetz sind zum Beispiel die Menschenrechte, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, der Rechtsstaat und das Recht auf eine parlamentarische Opposition besonders geschützt. Damit wird garantiert, dass es keine Gewaltherrschaft gibt, dass freie Wahlen stattfinden und dass Recht und Gesetz für alle gleichermaßen gelten.
Wenn Sie eingebürgert werden möchten, müssen Sie sich zu diesen Prinzipien bekennen. Neben Ihrem schriftlichen Bekenntnis müssen Sie auch mündlich feierlich erklären, dass Sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werden, was der Bundesrepublik Deutschland schaden könnte.
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
Wenn Sie sich um die deutsche Staatsangehörigkeit bewerben, müssen Sie sich auf deutsch verständigen können. Ausreichende Sprachkenntnisse sind ganz wesentlich für eine erfolgreiche gesellschaftliche Integration.
Deutschkenntnisse sind erforderlich für den erfolgreichen Abschluss von Schul- und Berufsausbildung, die erfolgreiche Bewerbung um einen Arbeitsplatz, das Bestehen auf einem Arbeitsplatz und letztlich die Teilnahme am täglichen Leben. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache können zum Beispiel durch den erfolgreichen Besuch der Integrationskurse des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erworben werden.
Ausreichende Sprachkenntnisse liegen vor, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen – GER) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen.
Ihre Sprachkenntnisse können Sie aber auch nachweisen, wenn Sie vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg besucht oder eine deutsche Berufsausbildung als Lehrberuf erfolgreich abgeschlossen haben und im Fach Deutsch mindestens die Note ausreichend bestätigt wird.
Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER) teilt Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein. Die Stufen A 1/ A 2 stehen für elementare, B 1/ B2 für selbständige und C 1/ C 2 für kompetente Sprachverwendung.
Die Sprachtests werden von Sprachschulen angeboten, die eine entsprechende Lizenz haben. Der Sprachtest schließt mit dem Zertifikat Deutsch ab.
Der schriftliche Teil besteht aus Fragen zu gelesenen und gehörten Texten, Lückentexten und der freien Formulierung eines kurzen Textes. Im mündlichen Teil wird ein Gespräch geführt. Die Integrationskurse haben auch das Erreichen des Sprachniveaus B1 zum Ziel und schließen mit dem „Deutschtest für Zuwanderer“ ab.
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Für die Einbürgerung sind Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland erforderlich. Solche Kenntnisse sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachzuweisen.
Hinweis: Ausreichend ist auch der erfolgreiche Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule). Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf steht einem solchen Schulabschluss gleich.
Für Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht erwerben und nachweisen können, sind Ausnahmen vorgesehen.
Der Einbürgerungstest enthält insgesamt 310 Fragen. Davon sind 300 Fragen bundeseinheitlich und zehn Fragen länderspezifisch. Durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge werden jeweils 33 Testfragen zu einem Fragebogen zusammengefasst. 30 Fragen beziehen sich auf die Themenbereiche Leben in der Demokratie, Geschichte und Verantwortung, sowie Mensch und Gesellschaft. Alle Fragebögen haben den gleichen Schwierigkeitsgrad. Der Fragebogen ist innerhalb einer Stunde zu bearbeiten. Es werden jeweils vier mögliche Antworten vorgegeben, von denen eine richtig ist. Der Test ist bestanden, wenn 17 Fragen richtig beantwortet wurden. Der Einbürgerungstest kann beliebig oft wiederholt werden.
- Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, ohne dabei öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen.
Wenn Sie eingebürgert werden wollen, müssen Sie für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen können, also ohne Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) oder Sozialhilfe. In eng begrenzten Ausnahmefällen kann eventuell von diesem Grundsatz abgewichen werden.
Der Bezug von Kindergeld oder einer Rente steht der Einbürgerung nicht entgegen. Falls Sie andere Leistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Wohngeld, Ausbildungsförderung) beziehen, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich. Diese Entscheidung bezieht sich darauf, ob Sie künftig ohne Bezug dieser Leistungen selbst für sich sorgen können.
- Gegen Sie liegt keine Verurteilung wegen einer Straftat vor. Ausländische Verurteilungen werden unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt.
Wenn ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft oder wenn Sie wegen einer Straftat in Deutschland oder im Ausland verurteilt wurden, müssen Sie das der Einbürgerungsbehörde mitteilen.
Eine Verurteilung wegen einer schwereren Straftat steht Ihrer Einbürgerung entgegen.
Geringfügige Verurteilungen stehen Ihrer Einbürgerung nicht im Wege. Außer Betracht bleiben:
- Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz,
- Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen,
- Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden,
- Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind.
Mehrere Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen werden zusammengezählt. Ein Tagessatz Geldstrafe entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Sie dürfen keiner Maßregel der Besserung und Sicherung unterliegen.
- Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, richtet sich nach dem Recht Ihres Herkunftsstaates.
Ein Grundprinzip im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist die Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Sofern Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung daher nicht automatisch nach Ihrem Heimatrecht verlieren, müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben.
Wenn Sie die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine Einbürgerungszusicherung, um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit betreiben zu können.
Ihre bisherige Staatsangehörigkeit können Sie nur ausnahmsweise behalten. Insbesondere in folgenden Fällen wird Mehrstaatigkeit bei der Anspruchseinbürgerung hingenommen:
- Das Recht des Heimatstaates sieht keine Möglichkeit der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vor.
- Der Heimatstaat verweigert regelmäßig die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit.
- Die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit wird aus Gründen versagt, die der Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten hat.
- Die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit wird von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht, z.B. einer überhöhten Gebühr.
- Über den ordnungsgemäßen Entlassungsantrag ist trotz intensiver Entlassungsbemühungen des Einbürgerungsbewerbers nach mehr als zwei Jahren immer noch nicht entschieden worden.
- Bei Asylberechtigten und Flüchtlingen, bei denen eine Überprüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktuell ergeben hat, dass die Rechtstellung weiterhin besteht.
- Durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit würden erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art, entstehen.
Eine Einbürgerung unter Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit kann auch in Betracht kommen, wenn die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit wegen Nichtableisten des Wehrdienstes verweigert wurde und der Einbürgerungsbewerber den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.
Hinweis: Sprechen Sie auf jeden Fall mit Ihrer Einbürgerungsbehörde, wenn Sie Schwierigkeiten bei der Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit haben.
Bei älteren Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist die Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus weiteren Gründen möglich, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz werden unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. Ob Mehrstaatigkeit tatsächlich entsteht, hängt vom Recht des bisherigen Heimatstaates ab.
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben, oder wenn ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nummer 5 oder 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Maßgeblich ist dabei allein, ob das Verhalten abstrakt einen Ausweisungsgrund darstellt.
Hinweis: Da sich die Voraussetzungen immer auch nach der individuellen Lebenslage richten, ist eine Beratung durch die zuständige Einbürgerungsbehörde erforderlich.
Miteinbürgerung
Ehegatten und minderjährige Kinder unter 16 Jahren können zusammen mit der Einbürgerungsbewerberin oder dem Einbürgerungsbewerber eingebürgert werden. Dadurch soll eine Familie die Möglichkeit haben, gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Auch Ehegatten und Kinder müssen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. Die Voraussetzungen sind unter Anspruchseinbürgerung erläutert.
Im Rahmen der Miteinbürgerung von Familienangehörigen verkürzt sich der notwendige rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt im Inland:
- Ehegatten können grundsätzlich bereits nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert werden, wenn die Ehe zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat.
- Für Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, ist eine Miteinbürgerung im Normalfall nach dreijährigem Aufenthalt möglich, wenn mit der Einbürgerungsbewerberin bzw. dem Einbürgerungsbewerber eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet besteht. Bei einem Kind unter sechs Jahren reicht es aus, wenn es vor der Einbürgerung die Hälfte seiner Lebenszeit in Deutschland verbracht hat.
Zum Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse eines Kindes reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache aus. Diese kann bei schulpflichtigen Kindern durch Schulzeugnisse nachgewiesen werden.
Hinweis: Da sich die Voraussetzungen immer auch nach der individuellen Lebenslage richten, ist eine Beratung durch die zuständige Einbürgerungsbehörde erforderlich.
Regelanspruch
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Deutschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch auf eine frühzeitige Einbürgerung. Minderjährige Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners können als Familienangehörige mit eingebürgert werden.
Auch Ehegatten und Lebenspartner von Deutschen sollen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. Die Voraussetzungen sind unter Anspruchseinbürgerung erläutert.
Für eine Einbürgerung als Ehegatte oder Lebenspartner von Deutschen gelten folgende Sonderregelungen:
- Sie halten sich bereits mindestens drei Jahre in Deutschland auf.
- Ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist nach deutschem Recht anerkannt und besteht im Zeitpunkt der Einbürgerung.
- Sie sind seit mindestens zwei Jahren mit Ihrem deutschen Ehemann oder Ihrer deutschen Ehefrau verheiratet. Beziehungsweise Ihre Lebenspartnerschaft besteht seit mindestens zwei Jahren.
- Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Ehefrau hat seit mindestens zwei Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit und besitzt diese auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung. Das Gleiche gilt für Lebenspartner.
- Der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse liegt in Deutschland.
Hinweis: Da sich die Voraussetzungen immer auch nach der individuellen Lebenslage richten, ist eine Beratung durch die zuständige Einbürgerungsbehörde erforderlich.
Ermessenseinbürgerung
Falls die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht erfüllt sind, kann auf Antrag eine Einbürgerung nach Ermessen stattfinden.
Im Rahmen der Ermessenseinbürgerung erfolgt eine Überprüfung, ob unter Berücksichtigung der persönlichen Eigenschaften und der sozialen Situation eine erfolgreiche dauerhafte Integration bejaht werden kann. Die Ermessenseinbürgerung kommt in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht.
Hinweis: Da sich die Voraussetzungen immer auch nach der individuellen Lebenslage richten, ist eine Beratung durch die zuständige Einbürgerungsbehörde erforderlich.
Kosten
Welche Gebühren fallen an?
Für die eine Einbürgerung fallen Gebühren an. Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr. Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse und für die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.
Gebühr für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen
Verwaltungsgebühr: EUR 51,00
Gebühr für eine Einbürgerung
Verwaltungsgebühr: EUR 255,00
Projektumsetzung
Coburg Stadt und Land aktiv GmbH
Lauterer Straße 60, 96450 Coburg
in Zusammenarbeit mit Kanat Akin
(Jugendbeauftragter des Landkreises Coburg)
Förderung
Gefördert durch die Partnerschaften für Demokratie Coburg Stadt und Land aus Mitteln des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.